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Rechtsform und rechtliche Hinweise
 
I.        Rechtsform
 
a)      Der Zweck bestimmt die Rechtsform
 
Die Wahl der Rechtsform gibt Ihrem Unternehmen ein Grundgerüst. Bei der Grün­dung können Sie aus den Rechtsformen relativ frei wählen. Dies hat dann un­ter­schied­li­che rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bei der Ent­schei­dung sollte auf jeden Fall Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt mit ein­be­zo­gen werden. Entscheidend können aber auch persönliche Gründe sein, wie z. B. das Image einer bestimmten Rechtsform, Folgekosten oder Gründe der Fi­nan­zie­rung des Unternehmens.
 
Sie werden bei der Wahl der Rechtsform immer wieder auf zwei Begriffe sto­ßen, nämlich "Personengesellschaft" und "Kapitalgesellschaft". Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind beispielsweise die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offenen Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder auch die GmbH & Co. KG. In der Regel haften die Gesellschafter ei­ner Personengesellschaft mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden des Un­ter­neh­mens. Sie sind nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Un­ter­neh­mens. Ihre Kunden werden merken: Der Inhaber führt das Unternehmen und steht voll dafür ein.
 
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). In der Regel haften die Ge­sell­schaf­ter bzw. Aktionäre nur in Höhe ihrer Einlage. Diese Haftungsbegrenzung spielt bei der Rechtsformwahl eine wesentliche Rolle, hinzu kommen jedoch oft­mals Überlegungen zur notwendigen Kapitalbeschaffung.
 
Es gibt eine Vielzahl von Kriterien, die bei der Rechtsformwahl eine Rolle spie­len. Folgende Überlegungen sollten Sie zumindest anstellen:
 
-    Soll das neue Unternehmen mit Partnern gegründet werden oder wollen Sie es alleine führen?
 
-    Wie viele Formalitäten darf es für die Gründung und Führung des Un­ter­neh­mens geben?
 
-    Passt die Rechtsform zu Ihrer Branche?
 
-    Wie sollte Ihre Haftung ausgestaltet sein?
 
-    Wie gestaltet sich die Steuerbelastung des Unternehmens und des In­ha­bers?
 
-    Wie umfangreich kann oder soll die Buchführung sein?
 
-    Darf Ihre Bilanz veröffentlicht werden?
 
-    Woher kommt das Startkapital für Ihr Unternehmen?
 
-    Wie teuer darf die Gründung sein und was darf die Rechtsform für lau­fen­de Kosten verursachen?
 
-    Muss oder soll Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein?
 
 
b)      Überblick über die Rechtsformen
 
Einzelunternehmen
 
Einzelfirma, eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau
 
Wer und was :                  Zum Beispiel für Dienstleister, Handwerker,
                                           Kleingewerbetreibende, freie Berufe.
 
Gründung, Formalien:     Ein Inhaber/Unternehmer; für Kaufleute Eintrag ins  Handelsregister mit eigenem Firmennamen, nicht    bei Kleingewerbetreibenden; entsteht mit Ge­schäfts­er­öff­nung, wenn keine andere Rechtsform gewählt wur­de; kein Mindestkapital
 
Haftung:                            Unbeschränkte Haftung des Unternehmers mit          Fir­men- und auch Privatvermögen
 
Anmerkung:                      Geeignet zum Einstieg, nur ein Betriebsinhaber.       Sie können klein anfangen, als sogenannter Klein­ge­wer­be­trei­ben­der und dann wach­sen. Schon als Kleingewerbetreibender können Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Damit werden Sie Kaufmann bzw. Kauffrau.
 
Personengesellschaften
 
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
 
Wer und was:                   (Klein-)Gewerbetreibende, Freiberufler
 
Gründung, Formalien:     Mindestens zwei Gesellschafter; Formfreier Ge­sell­schafts­ver­trag, Schriftform empfehlenswert; kein Min­dest­ka­pi­tal
 
Haftung:                            Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Ge­samt­schuld­ner persönlich mit ihrem Privatvermögen.
 
Anmerkung:                      Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, es reicht sogar eine mündliche Vereinbarung, was je­doch nicht empfehlenswert ist. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann sehr individuell gestaltet werden, z.B. Re­ge­lung über Einlagen, Mitarbeitspflichten etc. Eine Ein­tra­gung im Handelsregister ist nicht möglich. Durch Ein­tra­gung wird die GbR zur OHG.
 
Partnergesellschaft (PartG)
 
Wer und was:                   Freie Berufe, abhängig vom Berufsrecht
 
Gründung, Formalien:     Mindestens zwei Gesellschafter; schriftlicher Part­ner­schafts­ver­trag; Eintragung ins Partnerschaftsregister; kein Mindestkapital
 
Haftung:                            Alle Gesellschafter haften neben dem Vermögen der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Ge­samt­schuld­ner persönlich mit ihrem Privatvermögen. Bei Fehlern in der Berufsausübung gibt es Ein­schrän­kun­gen der gesamtschuldnerischen Haftung.
 
Anmerkung:                      Attraktive Alternative zur GbR/Sozietät für Ärzte, An­wäl­te, Architekten, freiberufliche Ingenieure, Sach­ver­stän­di­ge usw.
 
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
 
Wer und was:                   Kaufleute, die ein Handelsgeschäft und kein Klein­ge­wer­be betreiben
 
Gründung, Formalien:     Mindestens zwei Gesellschafter; formfreier Ge­sell­schafs­ver­trag, Schriftform sehr empfehlenswert; Ein­tra­gung ins Handelsregister (HRA); kein Min­dest­ka­pi­tal
 
Haf­tung:                            Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Ge­samt­schuld­ner persönlich mit ihrem Privatvermögen.
 
Anmerkung:                      Die OHG genießt ho­hes Ansehen wegen der per­sön­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit und Haftung der Gesellschafter. Erreicht der Ge­schäft­sum­fang einer GbR eine bestimmte Gren­ze, wird sie automatisch OHG und muss sich im Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen.
 
Kommanditgesellschaft (KG)
 
Wer und was:                   Gesellschaft, bei der Gesellschafter keine per­sön­li­che Haftung übernehmen wollen und nicht in der Ge­schäfts­füh­rung beteiligt sein wollen; Kaufleute, die zu­sätz­li­ches Kapital benötigen
 
Gründung, Formalien:     Ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter (Kom­ple­men­tä­re); ein oder mehrere Kom­man­di­tis­ten; formfreier Gesellschaftsvertrag, Schrift­form sehr empfehlenswert; Eintragung ins Han­dels­re­gis­ter (HRA); kein Mindestkapital, die Kommanditeinlagen müs­sen mindestens 1,00 € be­tra­gen.
 
Haftung:                            Der oder die persönlich haf­ten­den Gesellschafter (Kom­ple­men­tä­re) haften für die Verbindlichkeiten der Ge­sell­schaft gegenüber den Gläubigern als Ge­samt­schuld­ner persönlich mit ihrem Privatvermögen. Der oder die Kommanditisten haften bis zur Höhe der Einlage. Wenn diese bezahlt ist, besteht keine weitere per­sön­li­che Haftung.
 
Anmerkung:                      In der KG führt allein der oder die Komplementär(e) die Geschäfte. Die Kommanditisten können Fa­mi­lien­mit­glie­der oder auch Geld­ge­ber sein. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann die Rechte und Pflichten der Ge­sell­schaf­ter und die Einflussmöglichkeiten der Kom­man­di­tis­ten differenziert regeln.
 
GmbH & Co. KG
 
Wer und was:                   Wie bei KG; Be­son­der­heit, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist
 
Gründung, Formalien:     Wie bei KG; daneben Gründung einer GmbH (sie­he unten), dadurch für GmbH Aufbringung des Mindestkapitals erforderlich
 
Haftung:                            Kom­ple­men­tär, nämlich die GmbH haftet mit ih­rem Gesamtvermögen. Praktisch haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kom­man­dit­ein­la­gen
 
Anmerkung:                      Wegen der erforderlichen Gründung einer GmbH sind die Formalien aufwendiger als bei den bisher ge­nann­ten Rechtsformen. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Regel gleichzeitig die Kom­man­di­tis­ten der KG. Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH und der Kommanditisten hängen Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se sowie die Gewinnverteilung ab.
 
Kapitalgesellschaften
 
Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH)
 
Wer und was:                   Alle Unternehmer, die nur beschränkt haften wollen und/oder nicht aktiv im Unternehmen tätig sein wol­len.
 
Gründung, Formalien:     Mindestens ein Gesellschafter (sogenannte Ein-Per­so­nen-GmbH); notariell beurkundeter Grün­dungs­vor­gang und Gesellschaftsvertrag; Eintragung im Han­dels­re­gis­ter (HRB); Mindeststammkapital derzeit 25.000,00 €, geplant ist eine Reform, so dass künftig wahr­schein­lich nur noch 10.000,00 € erforderlich sind
 
Haftung:                            In Höhe des Gesellschaftsvermögens bzw. in Höhe der Stammeinlage. Wichtig: Da bei der GmbH zu Be­ginn über das Stammkapital hinaus kein Ver­mö­gen vorhanden ist, haften die Unternehmer/Gründer oft­ bei Krediten mit dem Privatvermögen oder über Bürgschaften. Haftungsrisiko bei Rück­zah­lun­gen aus der Einlage oder sogenannten ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Gesellschafterdarlehen
 
Anmerkung:                      Aufwendigere Gründungsformalitäten als bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten; der oder die Gesellschafter kön­nen, müssen aber nicht, Geschäftsführer sein, es kön­nen auch fremde Dritte als Geschäftsführer an­ge­stellt wer­den. Sehr flexible Gestaltung des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges möglich.
 
Aktiengesellschaft (AG)
 
Wer und was:                   Unternehmer, die eine beschränkte Haftung wün­schen und zusätzliches Kapital be­nö­ti­gen; Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, Unternehmensübertragungen
 
Gründung, Formalien:     Mindestens ein Gründungsaktionär (Ein-Mann-AG) oder eine Mehrzahl von Gesellschaftern; sog. "kleine AG" oh­ne Börsennotierung; Anleger oftmals Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Kunden; Gründungsaktionär kann zu­gleich Vorstand sein; Vorstand als Leitungsorgan; Auf­sichts­rat als Kontrollorgan, notariell beurkundeter Grün­dungs­vor­gang und Gesellschaftsvertrag; Ein­tra­gung im Handelsregister (HRB); Grundkapital 50.000,00 €
 
Haftung:                            Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen, für Ak­tio­nä­re auf den auf die Aktien einzuzahlenden Betrag
 
Anmerkung:                      Die "klei­ne AG" ist nicht ein kleines Un­ter­neh­men im Sinne ge­rin­ger Mitarbeiterzahl oder ge­rin­gen Um­satzes, sondern beschränkt auf wenige Ak­tio­nä­re und nicht börsennotiert; Existenzgründer kön­nen al­lei­ne eine AG gründen, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass drei Aussichtsräte vor­han­den sein müs­sen. Re­la­tiv einfache Aufnahme von An­le­gern durch Übertragung von Aktien an diese.
 
Limted - Privat Company Limited by Shares englischen Rechts (Ltd.)
 
                                           Seit kurzem ist es auch möglich, innerhalb der EU in je­dem Mitgliedsstaat ein Unternehmen mit der Rechts­form eines anderen Mitgliedstaates zu führen, oh­ne dass im Herkunftsstaat tatsächlich Geschäfte ge­macht werden. Am beliebtesten ist derzeit die eng­li­sche Limited (Ltd.). Vorteil ist hier das niedrige Stamm­ka­pi­tal von 1,00 £ sowie fehlende Beurkun­dungspflicht. Es entstehen aber erhebliche lau­fen­de Mehrkosten und Haftungsrisiken. Vor der Entschei­dung, das Un­ter­neh­men in Deutschland in der Rechts­form der Limited zu führen, sollten Sie sich nicht nur durch einen Anbieter, der Limiteds vermit­telt, be­ra­ten lassen, sondern durch den Rechtsan­walt, No­tar oder Steuerberater Ihres Vertrauens. Die Pra­xis zeigt, dass in der Regel die Limited für einen Exis­tenz­grün­der oder Mittelständler nicht die richtige Rechts­form ist. Zudem bestehen am Markt erhebli­che Bedenken und Imageprobleme gegenüber der Limi­ted.
 
 
II.       Rechtliche Hinweise
 
a)      Firma des Unternehms = Name des Unternehms
 
Der Name Ihres Unternehmens ist Ihre Visitenkarte. Die Wahl des Na­mens (ju­ri­stisch "Fir­ma") hängt davon ab, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat und ob es im Han­delsregister eingetragen ist bzw. werden muss.
 
b)      Genehmigungen und Anmeldungen
 
Nachfolgend nur eine Auflistung in Stichpunkten, die eine Hilfestellung bei der Prüfung der einzuholenden Genehmigungen und der notwendigen An­meldungen bieten soll:
 
-    Gewerbeamt               Jeder Gewerbebetrieb, also jedes Unternehmen, muss an­ge­mel­det werden. Mit der Gewerbeanmel­dung werden in der Regel von Amts wegen folgende Be­hör­den automatisch informiert: Finanzamt, Han­delsregister, Hand­werkskammer bei Handwerksberu­fen, Berufsgenos­senschaft, IHK, statistisches Lan­desamt. Sie sollen dennoch selber diese Stellen kon­taktieren.
-    Finanzamt
-    Handelsregister
-    Agentur für Arbeit
-    Berufsgenossenschaft
-    Gewerbeaufsichtsamt
-    Gesundheitsamt
-    Bauamt
-    Umweltamt
-    Sozialversicherung
-    Versorgungsunternehmen
 
c)      Verträge
 
Zu Beginn Ihrer Unternehmung werden Sie eine Vielzahl von Verträgen ab­schließen, insbesondere Gesellschaftsvertrag, Miet- oder Pachtverträge, Kaufverträge, Arbeitsverträge etc.
 
Sie sollten die Verträge sorgfältig prüfen und nicht unbesehen Ihnen von Ih­rem Vertragspartner vorgegebene Verträge unterzeichnen. Auch das Klein­gedruckte ist entscheidend. Bitte bedenken Sie: Einmal abgeschlossene Ver­träge sind ein­zu­hal­ten (lat.: pac­ta sunt ser­van­da). Ein einmal abgeschlossener Vertrag kann in der Regel nicht ohne ganz besondere, wichtige Gründe gekündigt oder aufgehoben werden. Sie sollten daher im­mer bedenken, welche finanziellen Verpflichtungen über welche Laufzeit ein Vertrag mit sich bringt. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat suchen.
 
Vielen Geschäften und Verträgen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, oftmals auch als allgemeine Liefer- und Vertragsbedingungen (AGB) zugrun­de. Sie sind dann Bestandteil des Vertrages und für Sie bindend. Sind dort Klauseln vorhanden, die Sie nicht verstehen oder die Ihnen nicht genehm sind, sprechen Sie mit Ihrem Vertragspartner darüber und schließen Sie die Wirksamkeit im Zweifel aus.
 
Daneben empfiehlt es sich für viele Existenzgründer, für ihre eigenen Ge­schäfte AGB zu entwerfen und zu verwenden. Hier ist rechtlicher Rat eben­falls angezeigt, da die Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB (§§ 305 ff. BGB) genau vorgeben, was in AGBs zulässigerweise gere­gelt werden darf und was nicht.
 
Bitte bedenken Sie: Auch mündlich geschlossen Verträge sind wirksam. Handeln Sie daher stets planvoll.
 
Je­de Haf­tung für Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit im Ein­zel­fall muss aus­ge­schlos­sen wer­den. Exi­stenz­grün­dun­gen müs­sen je­weils im Ein­zelfall be­trach­tet wer­den. Für weiterführende Informationen zu rechtlichen Fragen steht Ihnen der Ver­fasser dieses Abschnitts zur Verfügung:
 
Rechtsanwalt Kostantin Stahl
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Dr. Schmitt, Rosbach & Partner GbR
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