Rechtsform und rechtliche Hinweise
I. Rechtsform
a) Der Zweck bestimmt die Rechtsform
Die Wahl der Rechtsform gibt Ihrem Unternehmen ein Grundgerüst. Bei der Gründung können Sie aus den Rechtsformen relativ frei wählen. Dies hat dann unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bei der Entscheidung sollte auf jeden Fall Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt mit einbezogen werden. Entscheidend können aber auch persönliche Gründe sein, wie z. B. das Image einer bestimmten Rechtsform, Folgekosten oder Gründe der Finanzierung des Unternehmens.
Sie werden bei der Wahl der Rechtsform immer wieder auf zwei Begriffe stoßen, nämlich "Personengesellschaft" und "Kapitalgesellschaft". Personengesellschaften sind beispielsweise die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offenen Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder auch die GmbH & Co. KG. In der Regel haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden des Unternehmens. Sie sind nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens. Ihre Kunden werden merken: Der Inhaber führt das Unternehmen und steht voll dafür ein.
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). In der Regel haften die Gesellschafter bzw. Aktionäre nur in Höhe ihrer Einlage. Diese Haftungsbegrenzung spielt bei der Rechtsformwahl eine wesentliche Rolle, hinzu kommen jedoch oftmals Überlegungen zur notwendigen Kapitalbeschaffung.
Es gibt eine Vielzahl von Kriterien, die bei der Rechtsformwahl eine Rolle spielen. Folgende Überlegungen sollten Sie zumindest anstellen:
- Soll das neue Unternehmen mit Partnern gegründet werden oder wollen Sie es alleine führen?
- Wie viele Formalitäten darf es für die Gründung und Führung des Unternehmens geben?
- Passt die Rechtsform zu Ihrer Branche?
- Wie sollte Ihre Haftung ausgestaltet sein?
- Wie gestaltet sich die Steuerbelastung des Unternehmens und des Inhabers?
- Wie umfangreich kann oder soll die Buchführung sein?
- Darf Ihre Bilanz veröffentlicht werden?
- Woher kommt das Startkapital für Ihr Unternehmen?
- Wie teuer darf die Gründung sein und was darf die Rechtsform für laufende Kosten verursachen?
- Muss oder soll Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein?
b) Überblick über die Rechtsformen
Einzelunternehmen
Einzelfirma, eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau
Wer und was : Zum Beispiel für Dienstleister, Handwerker,
Kleingewerbetreibende, freie Berufe.
Gründung, Formalien: Ein Inhaber/Unternehmer; für Kaufleute Eintrag ins Handelsregister mit eigenem Firmennamen, nicht bei Kleingewerbetreibenden; entsteht mit Geschäftseröffnung, wenn keine andere Rechtsform gewählt wurde; kein Mindestkapital
Haftung: Unbeschränkte Haftung des Unternehmers mit Firmen- und auch Privatvermögen
Anmerkung: Geeignet zum Einstieg, nur ein Betriebsinhaber. Sie können klein anfangen, als sogenannter Kleingewerbetreibender und dann wachsen. Schon als Kleingewerbetreibender können Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Damit werden Sie Kaufmann bzw. Kauffrau.
Personengesellschaften
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
Wer und was: (Klein-)Gewerbetreibende, Freiberufler
Gründung, Formalien: Mindestens zwei Gesellschafter; Formfreier Gesellschaftsvertrag, Schriftform empfehlenswert; kein Mindestkapital
Haftung: Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Anmerkung: Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, es reicht sogar eine mündliche Vereinbarung, was jedoch nicht empfehlenswert ist. Der Gesellschaftsvertrag kann sehr individuell gestaltet werden, z.B. Regelung über Einlagen, Mitarbeitspflichten etc. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht möglich. Durch Eintragung wird die GbR zur OHG.
Partnergesellschaft (PartG)
Wer und was: Freie Berufe, abhängig vom Berufsrecht
Gründung, Formalien: Mindestens zwei Gesellschafter; schriftlicher Partnerschaftsvertrag; Eintragung ins Partnerschaftsregister; kein Mindestkapital
Haftung: Alle Gesellschafter haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen. Bei Fehlern in der Berufsausübung gibt es Einschränkungen der gesamtschuldnerischen Haftung.
Anmerkung: Attraktive Alternative zur GbR/Sozietät für Ärzte, Anwälte, Architekten, freiberufliche Ingenieure, Sachverständige usw.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Wer und was: Kaufleute, die ein Handelsgeschäft und kein Kleingewerbe betreiben
Gründung, Formalien: Mindestens zwei Gesellschafter; formfreier Gesellschafsvertrag, Schriftform sehr empfehlenswert; Eintragung ins Handelsregister (HRA); kein Mindestkapital
Haftung: Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Anmerkung: Die OHG genießt hohes Ansehen wegen der persönlichen Verantwortlichkeit und Haftung der Gesellschafter. Erreicht der Geschäftsumfang einer GbR eine bestimmte Grenze, wird sie automatisch OHG und muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Wer und was: Gesellschaft, bei der Gesellschafter keine persönliche Haftung übernehmen wollen und nicht in der Geschäftsführung beteiligt sein wollen; Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen
Gründung, Formalien: Ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre); ein oder mehrere Kommanditisten; formfreier Gesellschaftsvertrag, Schriftform sehr empfehlenswert; Eintragung ins Handelsregister (HRA); kein Mindestkapital, die Kommanditeinlagen müssen mindestens 1,00 € betragen.
Haftung: Der oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen. Der oder die Kommanditisten haften bis zur Höhe der Einlage. Wenn diese bezahlt ist, besteht keine weitere persönliche Haftung.
Anmerkung: In der KG führt allein der oder die Komplementär(e) die Geschäfte. Die Kommanditisten können Familienmitglieder oder auch Geldgeber sein. Der Gesellschaftsvertrag kann die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und die Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten differenziert regeln.
GmbH & Co. KG
Wer und was: Wie bei KG; Besonderheit, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist
Gründung, Formalien: Wie bei KG; daneben Gründung einer GmbH (siehe unten), dadurch für GmbH Aufbringung des Mindestkapitals erforderlich
Haftung: Komplementär, nämlich die GmbH haftet mit ihrem Gesamtvermögen. Praktisch haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kommanditeinlagen
Anmerkung: Wegen der erforderlichen Gründung einer GmbH sind die Formalien aufwendiger als bei den bisher genannten Rechtsformen. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Regel gleichzeitig die Kommanditisten der KG. Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH und der Kommanditisten hängen Entscheidungsbefugnisse sowie die Gewinnverteilung ab.
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wer und was: Alle Unternehmer, die nur beschränkt haften wollen und/oder nicht aktiv im Unternehmen tätig sein wollen.
Gründung, Formalien: Mindestens ein Gesellschafter (sogenannte Ein-Personen-GmbH); notariell beurkundeter Gründungsvorgang und Gesellschaftsvertrag; Eintragung im Handelsregister (HRB); Mindeststammkapital derzeit 25.000,00 €, geplant ist eine Reform, so dass künftig wahrscheinlich nur noch 10.000,00 € erforderlich sind
Haftung: In Höhe des Gesellschaftsvermögens bzw. in Höhe der Stammeinlage. Wichtig: Da bei der GmbH zu Beginn über das Stammkapital hinaus kein Vermögen vorhanden ist, haften die Unternehmer/Gründer oft bei Krediten mit dem Privatvermögen oder über Bürgschaften. Haftungsrisiko bei Rückzahlungen aus der Einlage oder sogenannten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
Anmerkung: Aufwendigere Gründungsformalitäten als bei den Personengesellschaften; der oder die Gesellschafter können, müssen aber nicht, Geschäftsführer sein, es können auch fremde Dritte als Geschäftsführer angestellt werden. Sehr flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrages möglich.
Aktiengesellschaft (AG)
Wer und was: Unternehmer, die eine beschränkte Haftung wünschen und zusätzliches Kapital benötigen; Holdinggesellschaften, Unternehmensübertragungen
Gründung, Formalien: Mindestens ein Gründungsaktionär (Ein-Mann-AG) oder eine Mehrzahl von Gesellschaftern; sog. "kleine AG" ohne Börsennotierung; Anleger oftmals Familienangehörige oder Kunden; Gründungsaktionär kann zugleich Vorstand sein; Vorstand als Leitungsorgan; Aufsichtsrat als Kontrollorgan, notariell beurkundeter Gründungsvorgang und Gesellschaftsvertrag; Eintragung im Handelsregister (HRB); Grundkapital 50.000,00 €
Haftung: Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen, für Aktionäre auf den auf die Aktien einzuzahlenden Betrag
Anmerkung: Die "kleine AG" ist nicht ein kleines Unternehmen im Sinne geringer Mitarbeiterzahl oder geringen Umsatzes, sondern beschränkt auf wenige Aktionäre und nicht börsennotiert; Existenzgründer können alleine eine AG gründen, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass drei Aussichtsräte vorhanden sein müssen. Relativ einfache Aufnahme von Anlegern durch Übertragung von Aktien an diese.
Limted - Privat Company Limited by Shares englischen Rechts (Ltd.)
Seit kurzem ist es auch möglich, innerhalb der EU in jedem Mitgliedsstaat ein Unternehmen mit der Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates zu führen, ohne dass im Herkunftsstaat tatsächlich Geschäfte gemacht werden. Am beliebtesten ist derzeit die englische Limited (Ltd.). Vorteil ist hier das niedrige Stammkapital von 1,00 £ sowie fehlende Beurkundungspflicht. Es entstehen aber erhebliche laufende Mehrkosten und Haftungsrisiken. Vor der Entscheidung, das Unternehmen in Deutschland in der Rechtsform der Limited zu führen, sollten Sie sich nicht nur durch einen Anbieter, der Limiteds vermittelt, beraten lassen, sondern durch den Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater Ihres Vertrauens. Die Praxis zeigt, dass in der Regel die Limited für einen Existenzgründer oder Mittelständler nicht die richtige Rechtsform ist. Zudem bestehen am Markt erhebliche Bedenken und Imageprobleme gegenüber der Limited.
II. Rechtliche Hinweise
a) Firma des Unternehms = Name des Unternehms
Der Name Ihres Unternehmens ist Ihre Visitenkarte. Die Wahl des Namens (juristisch "Firma") hängt davon ab, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat und ob es im Handelsregister eingetragen ist bzw. werden muss.
b) Genehmigungen und Anmeldungen
Nachfolgend nur eine Auflistung in Stichpunkten, die eine Hilfestellung bei der Prüfung der einzuholenden Genehmigungen und der notwendigen Anmeldungen bieten soll:
- Gewerbeamt Jeder Gewerbebetrieb, also jedes Unternehmen, muss angemeldet werden. Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel von Amts wegen folgende Behörden automatisch informiert: Finanzamt, Handelsregister, Handwerkskammer bei Handwerksberufen, Berufsgenossenschaft, IHK, statistisches Landesamt. Sie sollen dennoch selber diese Stellen kontaktieren.
- Finanzamt
- Handelsregister
- Agentur für Arbeit
- Berufsgenossenschaft
- Gewerbeaufsichtsamt
- Gesundheitsamt
- Bauamt
- Umweltamt
- Sozialversicherung
- Versorgungsunternehmen
c) Verträge
Zu Beginn Ihrer Unternehmung werden Sie eine Vielzahl von Verträgen abschließen, insbesondere Gesellschaftsvertrag, Miet- oder Pachtverträge, Kaufverträge, Arbeitsverträge etc.
Sie sollten die Verträge sorgfältig prüfen und nicht unbesehen Ihnen von Ihrem Vertragspartner vorgegebene Verträge unterzeichnen. Auch das Kleingedruckte ist entscheidend. Bitte bedenken Sie: Einmal abgeschlossene Verträge sind einzuhalten (lat.: pacta sunt servanda). Ein einmal abgeschlossener Vertrag kann in der Regel nicht ohne ganz besondere, wichtige Gründe gekündigt oder aufgehoben werden. Sie sollten daher immer bedenken, welche finanziellen Verpflichtungen über welche Laufzeit ein Vertrag mit sich bringt. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat suchen.
Vielen Geschäften und Verträgen liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, oftmals auch als allgemeine Liefer- und Vertragsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie sind dann Bestandteil des Vertrages und für Sie bindend. Sind dort Klauseln vorhanden, die Sie nicht verstehen oder die Ihnen nicht genehm sind, sprechen Sie mit Ihrem Vertragspartner darüber und schließen Sie die Wirksamkeit im Zweifel aus.
Daneben empfiehlt es sich für viele Existenzgründer, für ihre eigenen Geschäfte AGB zu entwerfen und zu verwenden. Hier ist rechtlicher Rat ebenfalls angezeigt, da die Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB (§§ 305 ff. BGB) genau vorgeben, was in AGBs zulässigerweise geregelt werden darf und was nicht.
Bitte bedenken Sie: Auch mündlich geschlossen Verträge sind wirksam. Handeln Sie daher stets planvoll.
Jede Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit im Einzelfall muss ausgeschlossen werden. Existenzgründungen müssen jeweils im Einzelfall betrachtet werden. Für weiterführende Informationen zu rechtlichen Fragen steht Ihnen der Verfasser dieses Abschnitts zur Verfügung:
Rechtsanwalt Kostantin Stahl
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